Der EU-Heimtierausweis

Wer in Europa mit seinem Tier reisen möchte, benötigt für seinen Hund, seine Katze oder sein Frettchen einen sogenannten EU-Heimtierausweis. Als rechtliche Grundlage gilt hierfür die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die seit 29. Dezember 2014.

Hier der QR-Code zur entsprechenden Seite des BMEL:

Der „blaue Ausweis“ ist vergleichbar mit einem Personalausweis für Tiere und ein offizielles Dokument. Er hat eine eigene Kennnummer, aus der das Herkunftsland hervor geht und in ihm werden alle zur Identifikation des Tieres nötigen Daten erfasst. Hierzu zählen neben den Angaben des Besitzers auch die Fellfarbe, besondere Kennzeichen, das Geschlecht und besonders wichtig der Mikrochip. Ein EU-Heimtierausweis kann nur für Tiere ausgestellt werden, die mit einem ISO-genormten Mikrochip gekennzeichnet sind.

Laut der oben genannten Verordnung darf ein Besitzer nur fünf Tiere, die auf seinen Namen gemeldet sind, bei einer Reise mit sich führen. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn z. B. die Teilnahme an Sportveranstaltungen geplant ist. Ein gewerbsmäßiger Transport ist nicht gestattet.

Neben den Tier- und Besitzerangaben werden in dem Ausweis auch sämtliche Impfungen und ggf. auch für eine Einreise nötige Entwurmung gegen Fuchsbandwürmer oder auch Gesundheitsbescheinigungen vermerkt. Generell gilt bei allem, was in den Ausweis eingetragen wird, dass jede Änderung / Eintragung durch einen Tierarzt vorzunehmen ist. Wenn ein Besitzer selbstständig Eintragungen vornimmt, ist das quasi Urkundenfälschung.

Besondere Bedeutung hat der Bereich der Dokumentation der Tollwutimpfung. Um eine eindeutige Zuordnung des Impfstoffes zu dem jeweiligen Hund zu gewährleisten, muss laut Gesetz eine Kennzeichnung mittels Transponder VOR der Impfung stattfinden. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu finden sich in der Tollwutschutzverordnung.

Was gilt für den Impfschutz: Eine Ausbildung des Impfschutzes ist erst nach einer Zeitspanne von 21. Tagen erlangt. Das heißt, dass im Falle einer Erstimpfung diese mind. 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgen muss. In aller Regel sind die Folgeimpfungen drei Jahre gültig, sofern das Impfdatum immer korrekt eingehalten wird. Wenn eine Folgeimpfung nach der letzten Gültigkeitsdauer erfolgt, gilt diese laut der Tollwutverordnung wieder als Erstimpfung und vor einem Grenzübertritt müssen wieder 21 Tage vergehen!

Dies gilt im Übrigen auch bzw. besonders für Junghunde und Welpen. Welpen dürfen nach Deutschland erst einreisen (auch Transit), wenn sie eine gültige Tollwutimpfung haben. Das frühste Impfalter gegen Tollwut beträgt 12 Wochen. Das heißt, dass eine Einreise erst mit 15 Wochen legal ist.

Und warum das alles?

Hauptsächlich dienen diese ganzen Maßnahmen dazu, illegalen Welpen- und Tierhandel zu minimieren sowie der Ausrottung bzw. Eindämmung von gefährlichen Tierseuchen.

Was gibt es sonst noch zu beachten bei der Reiseplanung?

Manche Länder haben noch zusätzliche Auflagen (Tollwuttiterbestimmung, spezielle Entwurmungen, Maulkorbpflicht, Leinenpflicht, etc.). Daher empfiehlt es sich rechtzeitig vorher zu informieren. Um ggf. noch mit entsprechenden Untersuchungen / Impfungen eingreifen zu können, sollte mit der Planung ca. 6-8 Monate vorher begonnen werden. Bei www.petsontour.de, dem Auswärtigen Amt oder dem BMEL sollte jeder reisewillige Tierbesitzer die aktuellen Bestimmungen des Ziellandes nachschlagen.